Ein verbeamteter Lehrer in Bayern kann grundsätzlich mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand gehen. Für Lehrkräfte im Schuldienst liegt diese Regelaltersgrenze derzeit bei 67 Jahren (§ 24 Abs. 1 Bayerisches Beamtenstatusgesetz – BayBeamtStG). **Elternzeit und Ruhestand:** Elternzeit verschiebt die Altersgrenze für den Ruhestand nicht nach hinten. Die Zeit der Elternzeit wird jedoch nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet, es sei denn, es wurde während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet. Das bedeutet: - **Ruhestandseintritt:** Die Möglichkeit, in den Ruhestand zu gehen, bleibt unverändert bei 67 Jahren (Regelaltersgrenze) oder ggf. früher bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen (z. B. Schwerbehinderung, Dienstunfähigkeit, Antragsaltersgrenze ab 63 Jahren mit Abschlägen). - **Versorgungsansprüche:** Die 10 Jahre Elternzeit werden nicht als vollwertige Dienstzeit für die Pensionsberechnung berücksichtigt, sofern in dieser Zeit keine Teilzeitbeschäftigung vorlag. Das kann zu einer geringeren Pension führen. **Zusammengefasst:** Ein bayrischer verbeamteter Lehrer kann trotz 10 Jahren Elternzeit grundsätzlich mit 67 Jahren in den Ruhestand gehen. Die Elternzeit verschiebt den Ruhestandseintritt nicht, wirkt sich aber auf die Höhe der Pension aus. Weitere Informationen findest du beim [Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus](https://www.km.bayern.de/lehrer/arbeitsplatz/ruhestand.html) und im [Bayerischen Beamtenstatusgesetz](https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBeamtStG-24).