Ab welcher Tiefe wird in Baden-Württemberg für den Verbau eine Statik verlangt und wer trägt die Kosten?

Antwort

In Baden-Württemberg ist für Baugruben und Gräben ab einer Tiefe von 1,25 Metern grundsätzlich ein Verbau erforderlich, sofern die Böschung nicht standsicher ist oder Personen gefährdet werden könnten. Eine statische Berechnung (Statik) für den Verbau ist in der Regel ab dieser Tiefe notwendig, insbesondere wenn der Verbau nicht nach allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. nach DIN 4124) ausgeführt wird oder besondere Bodenverhältnisse vorliegen. **Wer muss für die Statik aufkommen?** Die Kosten für die statische Berechnung und den Verbau trägt in der Regel der Bauherr bzw. der Auftraggeber des Bauvorhabens. Beauftragt der Bauherr ein Bauunternehmen mit der Ausführung, ist es üblich, dass das Unternehmen die erforderlichen Nachweise (einschließlich Statik) im Rahmen seiner Leistungspflicht erstellt und die Kosten in das Angebot einpreist. **Rechtliche Grundlage:** - Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) - DIN 4124 „Baugruben und Gräben – Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten“ **Weitere Informationen:** - [Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO)](https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-BauOBW2010V25P1) - [DIN 4124 – Baugruben und Gräben](https://www.beuth.de/de/norm/din-4124/1279611) **Zusammengefasst:** Ab 1,25 m Tiefe ist in Baden-Württemberg für den Verbau eine Statik erforderlich, sofern keine Standardlösungen angewendet werden können. Die Kosten trägt in der Regel der Bauherr bzw. der Auftraggeber.

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