Wie viel Prozent der zu entrauchenden Nutzfläche sind für eine natürliche Rauchabzugsanlage (RWA) erforderlich?

Antwort

Für natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) gibt es keine pauschale Prozentangabe der zu entrauchenden Nutzfläche, die für die Bemessung einer Entrauchungsanlage herangezogen wird. Die erforderliche Größe und Anzahl der Rauchabzugsöffnungen richtet sich nach den jeweils geltenden Vorschriften, Normen und dem individuellen Brandschutzkonzept. In Deutschland ist die Bemessung in der Regel in der DIN 18232-2 („Rauch- und Wärmefreihaltung – Teil 2: Natürliche Rauchabzugsanlagen (NRA)“) geregelt. Dort wird nicht mit einem prozentualen Anteil der Nutzfläche gearbeitet, sondern mit einer erforderlichen geometrischen Rauchabzugsfläche, die sich aus verschiedenen Parametern ergibt, z. B.: - Größe und Nutzung des Raumes - Höhe des Raumes - Brandlast - Anordnung der Rauchabzugsöffnungen und Zuluftöffnungen Typischerweise liegt die erforderliche geometrische Rauchabzugsfläche (A) für natürliche Rauchabzugsanlagen bei etwa 1 bis 2 % der Grundfläche des zu entrauchenden Bereichs. Das bedeutet: Bei einer Nutzfläche von 1.000 m² wären das etwa 10 bis 20 m² Rauchabzugsfläche. Dies ist jedoch nur ein grober Richtwert und kann je nach Nutzung, Bauart und behördlichen Auflagen abweichen. **Wichtiger Hinweis:** Die genaue Auslegung muss immer anhand der aktuellen Normen (z. B. [DIN 18232-2](https://www.beuth.de/de/norm/din-18232-2/127857978)), der Landesbauordnung und ggf. des Brandschutzkonzepts erfolgen. Eine Abstimmung mit einem Fachplaner für Brandschutz ist zwingend erforderlich. **Zusammengefasst:** Als grober Richtwert werden für natürliche Rauchabzugsanlagen etwa 1–2 % der zu entrauchenden Nutzfläche als geometrische Rauchabzugsfläche angesetzt. Die exakte Auslegung ist jedoch norm- und objektabhängig.

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