In Deutschland dürfen Baulichkeiten in festgesetzten Überschwemmungsgebieten nur unter bestimmten Bedingungen errichtet werden. Gemäß § 78 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist die Errichtung von baulichen Anlagen in Überschwemmungsgebieten grundsätzlich verboten, es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung vor. Diese Genehmigung kann erteilt werden, wenn die bauliche Anlage keine nachteiligen Auswirkungen auf den Hochwasserschutz hat und keine anderen öffentlichen Belange entgegenstehen. Es ist ratsam, sich bei der zuständigen Wasserbehörde oder dem Bauamt zu erkundigen, um die genauen Anforderungen und Genehmigungsverfahren zu erfahren.