Wofür steht im Land Brandenburg die 'Vertretung der Bauherrengemeinschaft' nach §68 Abs. 5 BbgBO?

Antwort

Im Bundesland Brandenburgelt § 68 Abs. 5 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO), wie Bauherrengemeinschaften im Baugenehmigungsverfahren vertreten werden müssen. Eine Bauherrengemeinschaft liegt vor, wenn mehrere Personen gemeinsam als Bauherren auftreten, zum Beispiel bei gemeinschaftlichem Wohnungsbau. Die „Vertretung der Bauherrengemeinschaft“ nach § 68 Abs. 5 BbgBO bedeutet, dass die Bauherrengemeinschaft eine Person schriftlich bevollmächtigen muss, die sie im bauordnungsrechtlichen Verfahren gegenüber der Bauaufsichtsbehörde vertritt. Diese bevollmächtigte Person handelt dann im Namen aller Mitglieder der Gemeinschaft und ist Ansprechpartner für die Behörde. Der Zweck dieser Regelung ist es, das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, indem die Bauaufsichtsbehörde nicht mit mehreren einzelnen Bauherren kommunizieren muss, sondern einen zentralen Ansprechpartner hat. **Wortlaut (Stand Juni 2024):** > „Sind mehrere Personen Bauherr, so haben sie eine von ihnen oder eine andere Person schriftlich zu bevollmächtigen, die sie im bauordnungsrechtlichen Verfahren gegenüber der Bauaufsichtsbehörde vertritt.“ **Zusammengefasst:** Die „Vertretung der Bauherrengemeinschaft“ ist eine von allen Bauherren schriftlich bevollmächtigte Person, die die Gemeinschaft im Verfahren nach außen vertritt und als Ansprechpartner für die Bauaufsichtsbehörde fungiert. Weitere Informationen findest du direkt im Gesetzestext: [Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) – § 68 Abs. 5](https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgbo#68)

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