Ukrainische Staatsangehörige, die einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Blaue Karte EU bea... [mehr]
Ja, ukrainische Staatsangehörige, die einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Blaue Karte EU beantragen. Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten. Die relevanten gesetzlichen Grundlagen finden sich im Aufenthaltsgesetz (AufenthG), insbesondere in den folgenden Paragraphen: 1. **§ 18b AufenthG** – Regelungen zur Blauen Karte EU. 2. **§ 24 AufenthG** – Regelungen zum Aufenthalt von Personen, die aus humanitären Gründen Schutz benötigen. Es ist wichtig, die spezifischen Anforderungen und Voraussetzungen für die Beantragung der Blauen Karte EU zu beachten, wie z.B. den Nachweis eines Arbeitsvertrags und eines bestimmten Mindestgehalts. Es empfiehlt sich, die aktuellen Informationen bei der zuständigen Ausländerbehörde oder auf offiziellen Regierungswebseiten zu überprüfen.
Ukrainische Staatsangehörige, die einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Blaue Karte EU bea... [mehr]