Dürfen Teilnehmer, die nach §44 Abs. 4 AufenthG berechtigt wurden, auch an einem Kurs nach §43 AufenthG teilnehmen?

Antwort

Ja, Teilnehmer, die nach § 44 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) berechtigt wurden, dürfen in der Regel auch an einem Kurs nach § 43 AufenthG teilnehmen. § 44 Abs. 4 regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Zwecke, während § 43 die Teilnahme an Integrationskursen betrifft. Es ist jedoch ratsam, die genauen Bedingungen und Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen, da individuelle Umstände und spezifische Regelungen Einfluss auf die Berechtigung haben können.

Frage stellen und sofort Antwort erhalten