Wann muss ein Asylbewerber in einem anderen Land gewesen sein, um die Zuständigkeit des anderen Landes zu begründen?

Antwort

Die Zuständigkeit eines anderen Landes für die Bearbeitung eines Asylantrags wird in der Europäischen Union durch die Dublin-III-Verordnung geregelt. Ein Asylbewerber muss in einem anderen Land gewesen sein, wenn er dort entweder einen Asylantrag gestellt hat oder wenn er nachweislich über dieses Land in die EU eingereist ist. Dies kann durch Fingerabdrücke, Visa oder andere Einreisebelege nachgewiesen werden. Das Land, in dem der Asylbewerber zuerst eingereist ist oder einen Asylantrag gestellt hat, ist in der Regel für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig. Weitere Informationen zur Dublin-III-Verordnung findest du hier: [Dublin-III-Verordnung](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32013R0604).

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