Ja, gemäß den Vorschriften der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) sowie der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) müssen Treppen jederzeit frei begehbar und von Hindernissen wie Vorräten freigehalten werden. Treppen dürfen nicht als Lagerfläche genutzt werden, da dies die Sicherheit der Beschäftigten gefährdet und im Notfall Flucht- und Rettungswege blockieren kann. Die einschlägigen Regelungen findest du unter anderem in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.8 „Verkehrswege“: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/ASR/pdf/ASR-A1-8.pdf Dort heißt es unter Punkt 4.2 (3): „Verkehrswege, insbesondere Flucht- und Rettungswege, müssen jederzeit in voller Breite nutzbar und frei von Hindernissen sein.“ Das gilt selbstverständlich auch für Treppen. Das Lagern von Vorräten auf Treppen ist daher nicht zulässig.