Besteht bei Konkurrenzschutzklauseln in Verträgen für freie Mitarbeit ein Anspruch auf Entschädigung?

Antwort

Ja, bei Konkurrenzschutzklauseln (auch Wettbewerbsverbote genannt) in Verträgen über freie Mitarbeit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung, wenn das Wettbewerbsverbot auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gilt (nachvertragliches Wettbewerbsverbot). **Rechtliche Grundlage:** Nach deutschem Recht (§ 110 GewO analog, § 74 HGB analog) ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für freie Mitarbeiter nur dann wirksam, wenn dem freien Mitarbeiter für die Dauer des Verbots eine angemessene Entschädigung (sogenannte Karenzentschädigung) gezahlt wird. Diese Entschädigung soll den wirtschaftlichen Nachteil ausgleichen, der durch das Wettbewerbsverbot entsteht. **Höhe der Entschädigung:** Die Höhe der Entschädigung ist gesetzlich nicht exakt geregelt, orientiert sich aber häufig an den Regelungen für Arbeitnehmer: Mindestens 50 % der zuletzt bezogenen vertraglichen Leistungen pro Jahr des Verbots gelten als angemessen. **Ohne Entschädigung:** Fehlt eine solche Entschädigungsregelung, ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot in der Regel unwirksam. **Während des laufenden Vertrags:** Ein Wettbewerbsverbot während der Vertragslaufzeit (also während der freien Mitarbeit) ist grundsätzlich zulässig und bedarf keiner gesonderten Entschädigung, da der freie Mitarbeiter für seine Tätigkeit ohnehin vergütet wird. **Fazit:** Ein Anspruch auf Entschädigung besteht also nur bei nachvertraglichen Konkurrenzschutzklauseln. Während der Vertragslaufzeit ist keine zusätzliche Entschädigung erforderlich. Weitere Informationen findest du z.B. bei der [IHK München](https://www.ihk-muenchen.de/de/recht/arbeitsrecht/wettbewerbsverbot/).

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