Ist GPS-Überwachung in Baustellenfahrzeugen zustimmungspflichtig für Arbeitnehmer?

Antwort

Ja, der Einsatz von GPS in Baustellenfahrzeugen ist in Deutschland grundsätzlich zustimmungspflichtig durch den Arbeitnehmer bzw. den Betriebsrat, sofern einer existiert. **Begründung:** GPS-Tracking erfasst personenbezogene Daten, da es Rückschlüsse auf das Verhalten und den Aufenthaltsort einzelner Mitarbeiter zulässt. Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist die Verarbeitung solcher Daten nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. **Wichtige Punkte:** - **Betriebsrat:** Gibt es einen Betriebsrat, ist dieser nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zwingend zu beteiligen, da es sich um eine technische Einrichtung handelt, die das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer überwachen kann. - **Einwilligung:** Gibt es keinen Betriebsrat, ist in der Regel die individuelle Einwilligung der betroffenen Arbeitnehmer erforderlich, es sei denn, es gibt eine andere Rechtsgrundlage (z. B. zur Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten, aber auch dann nur mit strikter Zweckbindung und Verhältnismäßigkeit). - **Transparenz:** Die Mitarbeiter müssen umfassend über Art, Umfang, Zweck und Dauer der Datenverarbeitung informiert werden. - **Verhältnismäßigkeit:** Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein, d. h. es darf kein milderes Mittel zur Erreichung des Zwecks geben. **Fazit:** Ohne Zustimmung des Betriebsrats oder – falls kein Betriebsrat existiert – ohne Einwilligung der Arbeitnehmer ist der Einsatz von GPS-Tracking in Baustellenfahrzeugen in der Regel nicht zulässig. Weitere Informationen findest du z. B. bei der [Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit](https://www.bfdi.bund.de/DE/Home/home_node.html).

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