Ist das offene Tragen eines Firmenausweises vom Direktionsrecht gedeckt?

Antwort

Das offene Tragen eines Firmenausweises kann unter das Direktionsrecht (Weisungsrecht) des Arbeitgebers fallen. Das Direktionsrecht (§ 106 Gewerbeordnung, GewO) erlaubt es dem Arbeitgeber, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit keine anderweitigen Regelungen (z. B. im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder durch Gesetz) bestehen. Dazu gehört auch das Recht, Anweisungen zur Ordnung und zum Verhalten im Betrieb zu geben. Das umfasst beispielsweise Dresscodes, das Tragen von Schutzkleidung – und eben auch das sichtbare Tragen eines Firmenausweises, wenn dies aus Sicherheits-, Identifikations- oder Organisationsgründen erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass die Anweisung verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt ist. Ein generelles Verbot, einen Ausweis offen zu tragen, wäre nur dann möglich, wenn besondere Gründe (z. B. Datenschutz, Sicherheitsbedenken) dagegen sprechen. Fazit: Ja, das offene Tragen eines Firmenausweises kann durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers angeordnet werden, sofern keine entgegenstehenden Regelungen existieren und die Anweisung verhältnismäßig ist.

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