Für die Prüfung technischer Arbeitsmittel, die keinen besonderen Beanspruchungen unterliegen, gelten in Deutschland die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind in der Regel nicht fest vorgeschrieben, sondern müssen vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeteilung festgelegt werden. Dabei sind folgende Punkte zu beachten: 1. **Herstellerangaben**: Die vom Hersteller empfohlenen Prüfintervalle sollten berücksichtigt werden. 2. **Art und Nutzung der Arbeitsmittel**: Die Häufigkeit der Nutzung und die Bedingungen, unter denen die Arbeitsmittel eingesetzt werden, spielen eine Rolle. 3. **Erfahrungen aus der Praxis**: Frühere Erfahrungen mit ähnlichen Arbeitsmitteln können Hinweise auf sinnvolle Prüfintervalle geben. In der Regel werden für technische Arbeitsmittel, die keinen besonderen Beanspruchungen unterliegen, Prüfintervalle von ein bis drei Jahren als angemessen betrachtet. Es ist jedoch wichtig, dass der Arbeitgeber die spezifischen Bedingungen und Risiken in seinem Betrieb berücksichtigt und die Prüfintervalle entsprechend anpasst.