Ob ein Medizinprodukt in der Apotheke in die Freiwahl oder Sichtwahl darf, hängt von mehreren Faktoren ab: **1. Medizinprodukt vs. Arzneimittel:** Medizinprodukte unterliegen nicht den gleichen strengen Abgabevorschriften wie Arzneimittel. Sie sind keine apothekenpflichtigen oder verschreibungspflichtigen Arzneimittel, sondern Produkte, die z. B. zur Diagnose, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten dienen (z. B. Verbandsmaterial, Blutzuckermessgeräte). **2. Sichtwahl und Freiwahl – Definition:** - **Sichtwahl:** Bereich hinter dem HV-Tisch, für Kunden sichtbar, aber nur durch das Apothekenpersonal zugänglich. - **Freiwahl:** Bereich, in dem Kunden Produkte selbstständig auswählen und in die Hand nehmen können. **3. Gesetzliche Regelungen:** Für Medizinprodukte gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, sie ausschließlich in der Sichtwahl zu platzieren. Sie dürfen – sofern keine besonderen Vorschriften (z. B. Jugendschutz, besondere Gefahrenhinweise) bestehen – in die Freiwahl gestellt werden. **4. Ausnahmefälle:** Einige Medizinprodukte, die z. B. unter das Betäubungsmittelgesetz oder andere spezielle Regelungen fallen, dürfen nicht frei zugänglich sein. Das betrifft aber nur sehr wenige Produkte. **Fazit:** Die meisten Medizinprodukte dürfen in der Apotheke sowohl in der Sichtwahl als auch in der Freiwahl platziert werden. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Apotheke, solange keine speziellen gesetzlichen Einschränkungen bestehen. Weitere Informationen findest du z. B. bei der [ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände](https://www.abda.de/) oder im [Medizinproduktegesetz (MPG)](https://www.gesetze-im-internet.de/mpg/).