Die Rechte und Pflichten eines Abfallbeauftragten sind im deutschenfallrecht, insbesondere im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), geregelt. Nach § 59 KrWG sind Abfallbeauftragte in Unternehmen, die bestimmte Mengen an Abfällen erzeugen oder verwalten, verpflichtet, die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften zu überwachen. Zu den Pflichten gehören unter anderem: 1. **Überwachung der Abfallentsorgung**: Sicherstellen, dass Abfälle ordnungsgemäß erfasst, transportiert und entsorgt werden. 2. **Dokumentation**: Führen von Aufzeichnungen über die Abfallströme und die Entsorgungswege. 3. **Schulung**: Sensibilisierung und Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Abfällen. 4. **Beratung**: Unterstützung des Unternehmens bei der Umsetzung von Abfallvermeidungs- und -verwertungsmaßnahmen. Die Rechte umfassen unter anderem: 1. **Zugang zu Informationen**: Einsicht in relevante Unterlagen und Daten, die für die Abfallbewirtschaftung notwendig sind. 2. **Einflussnahme**: Mitwirkung an Entscheidungen, die die Abfallbewirtschaftung betreffen. Es ist wichtig, dass der Abfallbeauftragte über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt, um seine Aufgaben effektiv erfüllen zu können.