Umsatzersatz im November: Vorbehalt Katastrophenbeihilfe gemäß Art. 107 Abs. 2 Lit. b?

Antwort

Der Umsatzersatz für den November 2020 in Österreich wurde als Maßnahme zur Unterstützung von Unternehmen eingeführt, die aufgrund der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen behördlichen Schließungen Umsatzeinbußen erlitten haben. Diese Maßnahme fällt unter die Kategorie der Katastrophenbeihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV erlaubt staatliche Beihilfen, die dazu bestimmt sind, Schäden auszugleichen, die durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind. Die COVID-19-Pandemie wird als solch ein außergewöhnliches Ereignis anerkannt, weshalb der Umsatzersatz als zulässige Beihilfe betrachtet wird. Weitere Informationen dazu findest du auf der offiziellen Website des österreichischen Finanzministeriums: [BMF - Umsatzersatz](https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket/umsatzersatz.html).

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