Die Anforderungen nach AZAV (§ 2 Abs. 2) zur Leistungsfähigkeit des Trägers zur Unterstützung der Eingliederung beziehen sich auf die Qualifikation und die Ressourcen, die ein Träger bereitstellen muss, um die Eingliederung von Personen in den Arbeitsmarkt zu fördern. Dazu gehören: 1. **Fachliche Qualifikation**: Der Träger muss über qualifiziertes Personal verfügen, das die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat, um die Teilnehmer angemessen zu betreuen und zu fördern. 2. **Erfahrungen**: Der Träger sollte nachweisbare Erfahrungen in der Durchführung von Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt haben. 3. **Räumliche und technische Ausstattung**: Die Einrichtungen müssen geeignet und ausreichend ausgestattet sein, um die Maßnahmen durchzuführen. 4. **Kooperationsnetzwerke**: Der Träger sollte über ein Netzwerk von Partnern verfügen, um eine umfassende Unterstützung der Teilnehmer zu gewährleisten, z.B. durch Kooperationen mit Unternehmen oder anderen Bildungsträgern. 5. **Qualitätssicherung**: Es müssen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung vorhanden sein, um die Wirksamkeit der Eingliederungsmaßnahmen zu überprüfen und zu verbessern. Diese Anforderungen sollen sicherstellen, dass die Träger in der Lage sind, effektive und zielgerichtete Unterstützung für die Eingliederung von Menschen in den Arbeitsmarkt zu bieten.