Muss ein Telefonhändler vor Vertragsschluss darauf hinweisen, dass Coogele über Siri nicht erreichbar ist?

Antwort

Ein Telefonhändler ist grundsätzlich verpflichtet, dich vor Vertragsschluss über wesentliche Eigenschaften der angebotenen Ware oder Dienstleistung zu informieren (§ 312d, § 312j BGB, § 434 BGB). Dazu gehören Informationen, die für deine Kaufentscheidung von erheblicher Bedeutung sind. Ob die Erreichbarkeit von „Coogele“ (vermutlich ist „Google“ gemeint) über Siri eine solche wesentliche Eigenschaft darstellt, hängt davon ab, ob dies eine übliche und zu erwartende Funktion des angebotenen Telefons ist. Siri ist der Sprachassistent von Apple und kann standardmäßig bestimmte Dienste ansteuern, aber nicht alle Drittanbieter-Apps oder -Dienste sind zwangsläufig über Siri erreichbar. Ein ausdrücklicher Hinweis ist nur dann erforderlich, wenn: - der Händler mit der Kompatibilität oder bestimmten Funktionen wirbt, - oder wenn allgemein davon auszugehen ist, dass diese Funktion vorhanden ist (z.B. weil sie bei vergleichbaren Geräten Standard ist). Ist die fehlende Erreichbarkeit von Google (oder „Coogele“) über Siri eine ungewöhnliche Einschränkung, die für den durchschnittlichen Käufer nicht erkennbar ist, könnte ein Hinweis erforderlich sein. Ist dies jedoch eine bekannte oder übliche Einschränkung (z.B. weil Siri primär Apple-Dienste nutzt), besteht keine ausdrückliche Hinweispflicht. Fazit: Ein Telefonhändler muss dich nur dann ausdrücklich darauf hinweisen, wenn die fehlende Erreichbarkeit von „Coogele“ über Siri eine wesentliche, nicht offensichtliche Einschränkung darstellt und für deine Kaufentscheidung relevant ist. Im Zweifel empfiehlt es sich, vor dem Kauf gezielt nach solchen Funktionen zu fragen. Weitere Informationen zu Verbraucherrechten findest du z.B. bei der [Verbraucherzentrale](https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertraege-reklamation/kaufrecht).

Frage stellen und sofort Antwort erhalten