Widerrufsrecht Handwerker?

Antwort

Das Widerrufsrecht für Handwerkerleistungen ist im deutschen Recht durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt. Grundsätzlich gilt ein Widerrufsrecht für Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen, also Verträgen, die über das Internet, Telefon oder per E-Mail abgeschlossen wurden. Hier sind die wichtigsten Punkte: 1. **Widerrufsfrist**: Verbraucher haben in der Regel 14 Tage Zeit, um den Vertrag zu widerrufen. Die Frist beginnt, sobald der Verbraucher über sein Widerrufsrecht informiert wurde und der Vertrag abgeschlossen ist. 2. **Ausnahmen**: Es gibt Ausnahmen vom Widerrufsrecht, z.B. wenn der Handwerker auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers mit der Arbeit vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und die Leistung vollständig erbracht wird. 3. **Widerrufsbelehrung**: Der Handwerker muss den Verbraucher über das Widerrufsrecht informieren. Erfolgt diese Belehrung nicht ordnungsgemäß, kann sich die Widerrufsfrist verlängern. 4. **Folgen des Widerrufs**: Wenn der Verbraucher den Vertrag widerruft, muss der Handwerker alle Zahlungen, die er vom Verbraucher erhalten hat, zurückerstatten. Der Verbraucher muss im Gegenzug die bereits erbrachten Leistungen bezahlen, wenn er ausdrücklich verlangt hat, dass der Handwerker vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Arbeit beginnt. Weitere Informationen und Details können im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nachgelesen werden, insbesondere in den §§ 312g und 355 BGB.

Frage stellen und sofort Antwort erhalten

Verwandte Fragen

Umtauschrecht?

Das Umtauschrecht ist in Deutschland gesetzlich nicht fest vorgeschrieben, sondern eine freiwillige Leistung des Händlers. Es gibt jedoch einige gesetzliche Regelungen, die Verbraucher schüt... [mehr]

Rechtsfolgen bei fristgerechtem Widerruf eines Fernabsatzvertrags?

Wenn ein Verbraucher einen Fernabsatzvertrag fristgerecht widerruft, hat dies folgende Rechtsfolgen: 1. **Rückerstattung des Kaufpreises**: Der Unternehmer muss dem Verbraucher alle Zahlungen, d... [mehr]