Um eine eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die nur eine Immobilie besitzt, in eine Genossenschaft ohne persönliche Haftung der Genossenschaftsmitglieder umzuwandeln, sind mehrere Schritte erforderlich: 1. **Gründung der Genossenschaft**: Zunächst muss eine Genossenschaft gegründet werden. Dazu sind mindestens drei Gründungsmitglieder erforderlich. Die Genossenschaft muss in das Genossenschaftsregister eingetragen werden. 2. **Satzung erstellen**: Eine Satzung muss erstellt werden, die die internen Regelungen der Genossenschaft festlegt. Diese muss unter anderem Bestimmungen zur Haftungsbeschränkung enthalten. 3. **Prüfung durch den Genossenschaftsverband**: Die Satzung und die Gründungsunterlagen müssen von einem Genossenschaftsverband geprüft werden. Diese Prüfung ist Voraussetzung für die Eintragung ins Genossenschaftsregister. 4. **Eintragung ins Genossenschaftsregister**: Nach erfolgreicher Prüfung durch den Genossenschaftsverband erfolgt die Eintragung der Genossenschaft ins Genossenschaftsregister beim zuständigen Amtsgericht. 5. **Übertragung der Immobilie**: Die Immobilie, die im Besitz der GbR ist, muss auf die neu gegründete Genossenschaft übertragen werden. Dies erfordert einen notariellen Übertragungsvertrag und die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch. 6. **Auflösung der GbR**: Nach der Übertragung der Immobilie kann die GbR aufgelöst werden. Dies erfordert die Zustimmung aller Gesellschafter und die Abwicklung der GbR. Es ist ratsam, sich bei diesem Prozess von einem Rechtsanwalt oder einem Notar beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt werden und die Haftungsbeschränkung der Genossenschaftsmitglieder gewährleistet ist.