Ist ein überdachter Reitplatz nach BauNVO NRW §19 Abs. 4 genehmigungsfähig?

Antwort

In Nordrhein-Westfalen (NRW) ist die Genehmigungsfähigkeit eines überdachten Reitplatzes nach der BauNVO (Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) § 19 Abs. 4 von verschiedenen Faktoren abhängig. Grundsätzlich sind überdachte Reitplätze als bauliche Anlagen zu betrachten, die einer Genehmigung bedürfen, es sei denn, sie fallen unter die Ausnahmen des § 62 BauO NRW (z.B. kleinere Gebäude oder Anlagen). Die Genehmigungsfähigkeit hängt auch von der jeweiligen Nutzung, der Größe der Anlage, dem Standort und den örtlichen Bauvorschriften ab. Es ist ratsam, sich direkt bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu erkundigen, um spezifische Informationen und Anforderungen zu erhalten. Dort kann man auch klären, ob eventuell eine Baugenehmigung erforderlich ist oder ob es besondere Regelungen für landwirtschaftliche Betriebe gibt.

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