Werden während eines Ruhenszeitraums von der Bundesagentur für Arbeit keine Beiträge an die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abgeführt?

Antwort

Ja, während eines Ruhenszeitraums, wie zum Beispiel bei einer Sperrzeit oder einer Ruhezeit nach einer Kündigung, werden von der Bundesagentur für Arbeit keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abgeführt. In dieser Zeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, und somit entfällt auch die Beitragspflicht der Bundesagentur für Arbeit. Es ist wichtig, sich in solchen Fällen selbst um den Versicherungsschutz zu kümmern, um Lücken in der Sozialversicherung zu vermeiden.

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