In Deutschland sind studentische Hilfskräfte in der Regel von der Sozialversicherungspflicht befreit, wenn sie als Werkstudenten arbeiten. Dies gilt jedoch nur, wenn sie hauptsächlich als Studierende und nicht als Arbeitnehmer tätig sind. Für Studierende über 35 Jahre gelten jedoch besondere Regelungen. In der Regel sind sie nicht mehr in der studentischen Krankenversicherung versicherbar und müssen sich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern. Die Beiträge zur Rentenversicherung sind für studentische Hilfskräfte in der Regel fällig, wenn sie mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt derzeit 18,6 % des Bruttoeinkommens, wobei der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer jeweils die Hälfte tragen. Es ist ratsam, sich bei der Krankenkasse und dem Arbeitgeber über die genauen Regelungen und Beiträge zu informieren, da individuelle Umstände und aktuelle Gesetzesänderungen die Situation beeinflussen können.