Bei welcher Ladung dürfen Tankschiffe nicht mit Passagierschiffen zusammengeschleust werden?

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**Maßgeblich ist nicht „Tankladung“ allgemein, sondern Gefahrgutkennzeichnung nach ADN: Ein Tankschiff oder anderes Fahrzeug darf nicht zusammen mit einem Fahrgastschiff mit Fahrgästen an Bord geschleust werden, wenn es die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führt.** ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/BJNR000210012.html)) ## Was heißt das konkret § 6.28 BinSchStrO regelt die gemeinsame Schleusung. Dort ist das Verbot nicht an eine umgangssprachliche Ladungsart wie „Benzin“ oder „Chemie“ geknüpft, sondern an die **vorgeschriebene Gefahrgut-Bezeichnung des Fahrzeugs**. Ein Fahrzeug mit der Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 darf **nicht** mit einem Fahrgastschiff mit Fahrgästen an Bord zusammengeschleust werden. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/BJNR000210012.html)) Praktisch bedeutet das: Entscheidend ist, ob das Tankschiff **ADN-pflichtige gefährliche Güter** so befördert, dass es diese Kennzeichnung tragen muss. Dann ist die gemeinsame Schleusung mit einem besetzten Fahrgastschiff verboten. Es geht also nicht um jede Flüssigkeit im Tank, sondern um **gefährliche Ladung im rechtlichen Sinn**. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/BJNR000210012.html)) ## Wichtiger Unterschied Ein häufiger Irrtum ist: „Tankschiff = immer getrennt von Passagierschiffen.“ Das stimmt so nicht. Maßgeblich ist die **Gefahrgut-Einstufung und Kennzeichnung**, nicht allein die Bauart als Tankschiff. Deshalb kann ein Tankschiff ohne entsprechende gefährliche Ladung rechtlich anders behandelt werden als ein beladenes Gefahrguttankschiff. Die BinSchStrO enthält zudem eine ausdrückliche Ausnahme für bestimmte Trockengüterschiffe mit ADN-relevanten Transporteinheiten; gerade daran sieht man, dass der Gesetzgeber sehr präzise nach Kennzeichnung und Gefahrgrad unterscheidet. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/BJNR000210012.html)) ## Kurz gesagt Verboten ist die gemeinsame Schleusung **bei ADN-Gefahrgutladung, die zur Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führt**. Nicht die Frage „Tank oder nicht?“ entscheidet, sondern **welcher gefährliche Stoff konkret geladen ist und welche Kennzeichnung daraus folgt**. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/BJNR000210012.html))