Wann ist ein Mutterunternehmen von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts befreit?

Antwort

Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn es bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Diese sind in § 291 des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt. Die wichtigsten Punkte sind: 1. **Größe des Unternehmens: Wenn das Mutterunternehmen zusammen mit den Tochterunternehmen die Größenkriterien für kleine Unternehmen nicht überschreitet. Diese Kriterien beziehen sich auf Bilanzsumme Umsatzerlöse und die Anzahl der Beschäftigten. 2. **Beteiligung**: Wenn das Mutterunternehmen nur eine Tochtergesellschaft hat, die ebenfalls ein kleines Unternehmen ist, und die Tochtergesellschaft nicht börsennotiert ist. 3. **Konzernabschluss**: Wenn das Mutterunternehmen einen Konzernabschluss aufstellt, der den Anforderungen des HGB entspricht, kann es von der Pflicht befreit sein, wenn es sich um einen kleinen Konzern handelt. 4. **Freistellung durch Gesellschafter**: In bestimmten Fällen kann auch eine Freistellung durch die Gesellschafterversammlung erfolgen, wenn alle Gesellschafter zustimmen. Es ist wichtig, die genauen gesetzlichen Bestimmungen und eventuelle Änderungen zu beachten, da diese die Befreiungskriterien beeinflussen können.

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