Gibt es nach einem Fenstereinbau vor drei Jahren noch Gewährleistung?

Antwort

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Bauleistungen, zu denen auch der Fenstereinbau zählt, beträgt in Deutschland gemäß § 634a BGB in der Regel 5 Jahre ab Abnahme des Werks. Das bedeutet: Wenn der Fenstereinbau vor drei Jahren erfolgt ist, besteht grundsätzlich noch ein Anspruch auf Gewährleistung gegenüber dem ausführenden Unternehmen, sofern es sich um einen Werkvertrag nach BGB handelt und keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Innerhalb dieser Frist muss der Unternehmer für Mängel haften, die bereits bei der Abnahme vorhanden waren oder auf eine unsachgemäße Ausführung zurückzuführen sind. Wichtig ist, dass du einen festgestellten Mangel dem Unternehmen unverzüglich meldest. Weitere Informationen findest du beispielsweise bei der [Verbraucherzentrale](https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/bauen-wohnen/handwerkervertrag/gewaehrleistung-bei-handwerkerleistungen-12808). Bitte beachte: Bei reinen Lieferungen (ohne Einbau) oder bei anderen Vertragsarten können abweichende Fristen gelten.

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