Der Grundsatz der Öffentlichkeit nach § 40 der Thüringer Kommunalordnung besagt, dass die Sitzungen der kommunalen Vertretungen, wie beispielsweise der Gemeinderäte oder Kreistage,...
Der Grundsatz der Öffentlichkeit nach § 40 der Thüringer Kommunalordnung besagt, dass die Sitzungen der kommunalen Vertretungen, wie beispielsweise der Gemeinderäte oder Kreistage,...