Das Leistungsprinzip aus Art. 33 Abs. 2 GG bedeutet bei einer Vertretungslehrerstelle: Die Schule oder Schulbehörde darf die Stelle nicht „nach Gelegenheit“ vergeben, sondern muss den...
Das Leistungsprinzip aus Art. 33 Abs. 2 GG bedeutet bei einer Vertretungslehrerstelle: Die Schule oder Schulbehörde darf die Stelle nicht „nach Gelegenheit“ vergeben, sondern muss den...