Ist das Förderprogramm in der Förderperiode 2028–2034 laut NRP-Verordnung verpflichtend oder fakultativ anzubieten und wo ist dies in der NRP-Verordnung geregelt?

Antwort

Das Förderprogramm in der Förderperiode 2028–2034 ist gemäß der NRP-Verordnung (Verordnung über die Regionalpolitik, SR 901.0) **fakultativ** anzubieten. Das bedeutet, die Kantone sind nicht verpflichtet, ein Förderprogramm einzureichen, sondern können dies freiwillig tun. **Rechtsgrundlage:** Die entsprechende Regelung findest du in **Art. 7 Abs. 1 NRP-Verordnung**. Dort steht: > "Die Kantone können dem Bund für eine Förderperiode ein Förderprogramm einreichen." Das Wort "können" zeigt klar, dass es sich um eine Möglichkeit und nicht um eine Verpflichtung handelt. **Quelle:** [NRP-Verordnung (SR 901.0), Art. 7 Abs. 1](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_7) Zusammengefasst: Das Einreichen eines Förderprogramms ist für die Kantone in der Förderperiode 2028–2034 **fakultativ** und nicht verpflichtend.

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