Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) hat verschiedene Rechte, die sie in Bezug auf betriebliche Abläufe und Entscheidungen wahrnehmen kann. Dazu gehören: 1. **Mitbestimmungsrecht**: Die JAV hat das Recht, bei bestimmten Entscheidungen, die die Auszubildenden betreffen, mitzubestimmen. Dazu zählen beispielsweise Fragen der Ausbildungsgestaltung und der Arbeitsbedingungen. 2. **Anhörungsrecht**: Die JAV muss in Angelegenheiten, die die Auszubildenden betreffen, angehört werden. Dies gilt insbesondere bei Änderungen in der Ausbildung oder bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden. 3. **Informationsrecht**: Die JAV hat das Recht, über alle Angelegenheiten, die die Auszubildenden betreffen, informiert zu werden. Dies umfasst auch Informationen über betriebliche Veränderungen. 4. **Recht auf Unterstützung**: Die JAV kann Unterstützung von der Gewerkschaft oder dem Betriebsrat erhalten, um ihre Aufgaben effektiv wahrzunehmen. 5. **Schutz vor Benachteiligung**: Mitglieder der JAV dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Dies gilt sowohl während ihrer Amtszeit als auch nach deren Ende. Diese Rechte sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) verankert und sollen sicherstellen, dass die Interessen der jungen Beschäftigten und Auszubildenden im Betrieb gewahrt werden.