Wann darf ein Bäckerlehrling beginnen zu arbeiten?

Antwort

In Deutschland dürfen minderjährige Auszubildende gemäß dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) grundsätzlich nicht vor 6 Uhr morgens arbeiten. Es gibt jedoch Ausnahmen für bestimmte Branchen, darunter das Bäckerhandwerk. Hier dürfen minderjährige Bäckerlehrlinge bereits ab 5 Uhr morgens arbeiten. Volljährige Auszubildende unterliegen diesen Einschränkungen nicht und können je nach betrieblicher Vereinbarung auch früher beginnen.

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