Ein Arbeitsvertrag und ein Zeitarbeitnehmervertrag (auch Leiharbeitsvertrag genannt) unterscheiden sich in mehreren wesentlichen Punkten: 1. **Vertragsparteien**: - **Arbeitsvertrag**: Wird zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber direkt geschlossen. - **Zeitarbeitnehmervertrag**: Wird zwischen dem Zeitarbeitnehmer und der Zeitarbeitsfirma (Verleiher) geschlossen. Der Zeitarbeitnehmer wird dann an ein drittes Unternehmen (Entleiher) verliehen. 2. **Arbeitsort**: - **Arbeitsvertrag**: Der Arbeitsort ist in der Regel festgelegt und wird im Vertrag spezifiziert. - **Zeitarbeitnehmervertrag**: Der Arbeitsort kann variieren, da der Zeitarbeitnehmer an verschiedene Entleiher verliehen werden kann. 3. **Vergütung**: - **Arbeitsvertrag**: Die Vergütung wird direkt zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber vereinbart. - **Zeitarbeitnehmervertrag**: Die Vergütung wird zwischen dem Zeitarbeitnehmer und der Zeitarbeitsfirma vereinbart. Die Zeitarbeitsfirma erhält eine Vergütung vom Entleiher für die Überlassung des Zeitarbeitnehmers. 4. **Dauer des Arbeitsverhältnisses**: - **Arbeitsvertrag**: Kann unbefristet oder befristet sein, je nach Vereinbarung. - **Zeitarbeitnehmervertrag**: Ist oft befristet und an die Dauer der Überlassung an den Entleiher gekoppelt. 5. **Weisungsbefugnis**: - **Arbeitsvertrag**: Der Arbeitgeber hat die Weisungsbefugnis über den Arbeitnehmer. - **Zeitarbeitnehmervertrag**: Die Weisungsbefugnis liegt beim Entleiher während der Überlassung, obwohl der Zeitarbeitnehmer formal bei der Zeitarbeitsfirma angestellt ist. 6. **Sozialleistungen und Rechte**: - **Arbeitsvertrag**: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf alle gesetzlichen und tariflichen Sozialleistungen und Rechte, die im direkten Arbeitsverhältnis gelten. - **Zeitarbeitnehmervertrag**: Der Zeitarbeitnehmer hat ebenfalls Anspruch auf gesetzliche Sozialleistungen, jedoch können tarifliche Regelungen und spezifische Rechte abweichen. 7. **Kündigungsfristen**: - **Arbeitsvertrag**: Die Kündigungsfristen sind im Arbeitsvertrag und im Arbeitsrecht geregelt. - **Zeitarbeitnehmervertrag**: Die Kündigungsfristen können abweichen und sind oft kürzer, abhängig von den Vereinbarungen im Vertrag und den gesetzlichen Bestimmungen für Zeitarbeit. Diese Unterschiede spiegeln die verschiedenen Naturen der beiden Vertragsarten wider, wobei der Zeitarbeitnehmervertrag eine Dreiecksbeziehung zwischen Zeitarbeitnehmer, Zeitarbeitsfirma und Entleiher darstellt.