Einige Berufsgruppen können die Grenzen beim Jahresumsatz und -gewinn überschreiten und sind dennoch nicht buchführungspflichtig. Dazu gehören insbesondere die sogenannten Freiberufler. Freiberufler sind in Deutschland von der Buchführungspflicht nach Handelsrecht befreit, auch wenn sie die Umsatz- und Gewinngrenzen überschreiten. Zu den Freiberuflern zählen unter anderem: 1. Ärzte 2. Rechtsanwälte 3. Steuerberater 4. Architekten 5. Ingenieure 6. Journalisten 7. Künstler Diese Berufsgruppen müssen jedoch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellen, um ihre steuerlichen Pflichten zu erfüllen.