Im Baugewerbe bezeichnet der Begriff „Wertgaen“ (korrekt: „Wertguthaben“ oder „Wertstände“, oft auch als „Wertstellung“ oder „Wertfortschritt“ bezeichnet) den bereits erbrachten, aber noch nicht bezahlten Leistungswert eines Bauvorhabens zu einem bestimmten Zeitpunkt. Beim Zahlungsziel ist entscheidend, welche Leistungen bereits ausgeführt und damit abrechnungsfähig sind. Zu den Wertständen beim Zahlungsziel zählen typischerweise: 1. **Erbrachte Bauleistungen:** Alle Bauleistungen, die gemäß Vertrag und Baufortschritt bereits ausgeführt wurden (z. B. Rohbau, Ausbau, Installationen). 2. **Nachgewiesene Materiallieferungen:** Materialien, die bereits auf der Baustelle angeliefert und für das Bauvorhaben bestimmt sind, können – je nach Vertragsgestaltung – anteilig als Wertstand berücksichtigt werden. 3. **Abgerechnete Teilleistungen:** Leistungen, für die bereits eine prüfbare Teilrechnung gestellt wurde (Abschlagsrechnung), zählen zum Wertstand. 4. **Vertraglich vereinbarte Nebenleistungen:** Auch Nebenleistungen, die im Vertrag geregelt sind und bereits erbracht wurden, werden berücksichtigt. Nicht zu den Wertständen zählen: - Noch nicht ausgeführte Leistungen - Noch nicht auf der Baustelle befindliche Materialien - Eventuelle Sicherheiten oder Einbehalte (z. B. Gewährleistungseinbehalt) Die genaue Definition und Abrechnung der Wertstände ist in der VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B) geregelt, insbesondere in § 16 (Regelungen zur Zahlung). Weitere Informationen findest du z. B. bei der [Handwerkskammer](https://www.hwk.de/) oder im [VOB/B-Text](https://www.gesetze-im-internet.de/vobb/). **Fazit:** Im Baugewerbe zählen zum Wertstand beim Zahlungsziel alle bereits erbrachten und prüfbar abgerechneten Leistungen sowie ggf. angelieferte Materialien, die für das Bauvorhaben bestimmt sind.