Im Bauwesen unterscheidet man zwischen delegierten und nicht delegierten Bauherrnaufgaben, die sich auf die Verantwortlichkeiten und die Organisation des Bauprojekts beziehen. **Delegierte Bauherrnau... [mehr]
Die Frage, ob der Generalunternehmer (GU) als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn anzusehen ist, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen und der rechtlichen Einordnung ab. Grundsätzlich ist der Erfüllungsgehilfe eine Person, die im Auftrag eines anderen (hier des Bauherrn) dessen Verpflichtungen erfüllt. Im Bauwesen ist der Generalunternehmer in der Regel ein selbstständiger Unternehmer, der für die Durchführung eines Bauprojekts verantwortlich ist. Er hat einen Vertrag mit dem Bauherrn, in dem die Leistungen, Fristen und Vergütungen festgelegt sind. Der GU beauftragt oft Subunternehmer, um bestimmte Arbeiten auszuführen. Ob der GU als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn gilt, kann wie folgt betrachtet werden: 1. **Vertragliche Beziehung**: Der GU handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er ist nicht direkt der Erfüllungsgehilfe des Bauherrn, sondern hat eine eigenständige Rolle. 2. **Haftung**: Der Bauherr haftet in der Regel nicht für die Fehler des GU oder seiner Subunternehmer, es sei denn, es gibt eine spezielle vertragliche Regelung, die dies anders festlegt. 3. **Rechtsprechung**: In der Rechtsprechung wird oft darauf abgestellt, ob der GU im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen handelt oder ob er eigenverantwortlich agiert. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Generalunternehmer in der Regel nicht als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn angesehen wird, sondern als eigenständiger Vertragspartner, es sei denn, es bestehen besondere vertragliche Regelungen, die eine andere Interpretation zulassen.
Im Bauwesen unterscheidet man zwischen delegierten und nicht delegierten Bauherrnaufgaben, die sich auf die Verantwortlichkeiten und die Organisation des Bauprojekts beziehen. **Delegierte Bauherrnau... [mehr]