Das Dublin-III-Abkommen regelt, welcher Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Es wurde 2013 in Kraft gesetzt und ersetzt die vo... [mehr]
Im Rahmen des Dublin-Verfahrens, das die Zuständigkeit für die Prüfung von Asylanträgen innerhalb der EU regelt gelten bestimmte Fristen für das Übernahmegesuch: 1. **Frist für das Übernahmegesuch**: Deutschland muss das Übernahmegesuch an den zuständigen Staat innerhalb von drei Monaten nach der Stellung des Asylantrags oder innerhalb von zwei Monaten nach einem Treffer in der Eurodac-Datenbank (Fingerabdruckdatenbank) stellen. 2. **Antwortfrist des ersuchten Staates**: Der ersuchte Staat hat dann zwei Monate Zeit, um auf das Übernahmegesuch zu antworten. Wenn das Gesuch auf einem Eurodac-Treffer basiert, verkürzt sich die Antwortfrist auf einen Monat. 3. **Überstellungsfrist**: Wenn der ersuchte Staat dem Übernahmegesuch zustimmt, muss die Überstellung des Asylbewerbers innerhalb von sechs Monaten erfolgen. Diese Frist kann unter bestimmten Umständen verlängert werden, z.B. bei Inhaftierung des Asylbewerbers oder bei Flucht. Diese Fristen sind in der Dublin-III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 604/2013) festgelegt. Weitere Informationen zur Dublin-III-Verordnung sind auf der offiziellen Website der Europäischen Union zu finden: [Dublin-III-Verordnung](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32013R0604).
Das Dublin-III-Abkommen regelt, welcher Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Es wurde 2013 in Kraft gesetzt und ersetzt die vo... [mehr]