Die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge für studentische Hilfskräfte Deutschland hängen von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich des Alters, der Arbeitszeit und des Verdienstes. Für studentische Hilfskräfte über 35 Jahre, die 15 Stunden pro Woche arbeiten, gelten folgende Regelungen: 1. **Krankenversicherung**: Da die Person über 30 Jahre alt ist, fällt sie nicht mehr unter die studentische Krankenversicherung. Sie muss sich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern. Die Beiträge variieren je nach Krankenkasse und Einkommen. 2. **Pflegeversicherung**: Auch hier gilt die freiwillige Versicherung, ähnlich wie bei der Krankenversicherung. 3. **Rentenversicherung**: Studentische Hilfskräfte sind rentenversicherungspflichtig. Der Beitragssatz beträgt 18,6 % des Bruttoeinkommens, wobei der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer jeweils die Hälfte tragen. 4. **Arbeitslosenversicherung**: Studentische Hilfskräfte sind in der Regel von der Arbeitslosenversicherung befreit. 5. **Unfallversicherung**: Diese wird vom Arbeitgeber getragen und ist für den Arbeitnehmer beitragsfrei. Ein Beispiel zur Verdeutlichung: - **Bruttoeinkommen**: Angenommen, die studentische Hilfskraft verdient 12 Euro pro Stunde bei 15 Stunden pro Woche, ergibt das ein monatliches Bruttoeinkommen von 720 Euro. - **Rentenversicherungsbeitrag**: 18,6 % von 720 Euro = 133,92 Euro, davon trägt der Arbeitnehmer 66,96 Euro. Die genauen Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung hängen von der gewählten Versicherung und dem individuellen Einkommen ab. Es ist ratsam, sich direkt bei der Krankenkasse oder einem Versicherungsberater zu informieren.